Satzung

Satzung der Wählergemeinschaft Taunusliste e.V.

beschlossen durch die Gründungsversammlung am 02.06.2025

§1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Taunusliste“, mit oder ohne Zusatz „die Progressiven“.
  2. Der Verein „Taunusliste“ ist ein rechtsfähiger Verein im Sinne des § 21 BGB und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Homburg vor der Höhe eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Taunusliste e.V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Homburg v. d. Höhe. Juristische Anschrift und Geschäftsstelle ist Müllerweg 2, 61389 Schmitten.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Mitgestaltung des kommunalpolitischen Geschehens in den Landkreisen und Gemeinden im Taunus, sowie die Mitarbeit bei der politischen Willensbildung.
  2. Das Gebiet der politischen Betätigung umfasst die Landkreise Hochtaunuskreis, Limburg-Weilburg, Lahn-Dill-Kreis, Wetterauskreis, Main-Taunus-Kreis, Rheingau-Taunus-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis, sowie die Städte Wiesbaden und Frankfurt am Main.
  3. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die Aufstellung von Wahllisten zu kommunalen Wahlen im Taunus, die Erarbeitung von politischen Standpunkten, Wahlprogrammen, Stellungnahmen, der öffentlichen Kommentierung des politischen Geschehens, der Durchführung von Wahlkämpfen, der Unterstützung von Kandidierenden bei Wahlen und der Durchführung von Veranstaltungen zu politischen Themen. Vom Verein aufgestellte Wahllisten können den gleichen Namen wie der Verein oder einen abweichenden Namen haben.
  4. Die Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig und verfolgen ausschließlich uneigennützige Ziele zum Wohle der Allgemeinheit. Die Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke ist im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit untersagt.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon ausgenommen können Geschäftsbesorgungen vergütet werden.
  6. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen zur Erfüllung des Vereinszwecks.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und den ersten Wohnsitz im Gebiet der politischen Betätigung (Taunus) hat.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  3. Die Mitgliedschaft in einer politischen Partei oder in einer anderen Wählervereinigung schließen die Mitgliedschaft in der Wählergemeinschaft „Taunusliste e.V.“ nicht aus, sofern die Grundsätze oder Ziele dieser Partei bzw. der anderen Wählergemeinschaft nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen und Zielen der „Taunusliste e.V.“ stehen.
  4. Jede natürliche oder juristische Person kann als förderndes Mitglied in den Verein aufgenommen werden. Über diese Anträge entscheidet der Vorstand. Die fördernden Mitglieder haben kein Stimmrecht und können nicht in den Vorstand gewählt werden.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt nach positiver Aufnahmeentscheidung mit der Entrichtung des ersten Beitrags.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch freiwilligen Austritt,
    2. durch Ausschluss,
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste oder
    4. durch Tod.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags seit mindestens drei Monaten nach Versendung der zweiten Mahnung im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen oder die Satzung grob verstoßen oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins geschädigt hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
  5. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Ausschlussgründe mitzuteilen. Ein vom Vorstand ausgeschlossenes Mitglied kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Aufhebung seines Ausschlusses beantragen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder über den Antrag. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem betroffenen Mitglied durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen, sofern das betroffene Mitglied bei der Beschlussfassung nicht anwesend war.

§5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung durch eine Beitragsordnung bestimmt.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.3. des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.
  4. Im Jahr des Eintritts ist der halbe Jahresbeitrag fällig, wenn der Beitritt nach dem 1.7. erfolgt.
  5. Im Falle einer unterjährigen Beendigung der Mitgliedschaft ist der Beitrag für das volle Jahr fällig, in dem die Mitgliedschaft endet.

§6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung und
    2. der Vorstand.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
  3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten
    1. die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
    2. die Entgegennahme des Jahresberichts der Kassenprüfer,
    3. die Entlastung des Vorstandes,
    4. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
    5. die Wahl von zwei Kassenprüfern,
    6. die Beschlussfassung über die beantragte Aufhebung eines Vorstandsbeschlusses zum Ausschluss von Mitgliedern,
    7. die Beschlussfassung über die Höhe und Modalitäten der Mitgliedsbeiträge,
    8. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
    9. die Beschlussfassung über das Programm des Vereins,
    10. die Entscheidung über Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich des Vorstandes, welche zur Entscheidung an die Mitgliederversammlung verwiesen wurden und
    11. die Beratung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§8 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch Veröffentlichung auf der Homepage und ergänzend durch eine Email an die hinterlegten Emailadressen der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Relevant für die Fristwahrung ist nur die Veröffentlichung auf der Homepage. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  3. Ist eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung nach Nr. 2 nicht beschlussfähig, so ist erneut zu einer Mitgliederversammlung nach Nr. 1 einzuladen. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind.

§9 Anträge zur Tagesordnung

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten und Anträge nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  2. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Einladung angekündigt worden sind.

§10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende, wahlberechtigte Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Abgestimmt wird grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Stimmen, ausgenommen in den Fällen von Satzungsänderungen (§17) und der Auflösung des Vereins (§18) und soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Sobald mindestens ein Mitglied eine geheime Abstimmung wünscht, ist geheim abzustimmen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
  3. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll wird vom Schatzmeister geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben, bei allen sonstigen Anträgen der Wortlaut des beschlossenen Antrags.
  4. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  5. Sofern Wahlen anstehen, wird der Wahlvorgang gemäß der gültigen Wahlordnung von einem zu wählenden Wahlleiter durchgeführt. Er entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und gibt das Wahlergebnis bekannt.
  6. Die Mitgliederversammlung ist mit Ausnahme eines Beschlusses über den Ausschluss von Mitgliedern grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass die Öffentlichkeit für einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen wird.

§11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 7, 8, 9 und 10 entsprechend.

§12 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
    1. dem 1. Vorsitzenden,
    2. dem 2. Vorsitzenden,
    3. dem Schatzmeister und
    4. den Beisitzern, deren Anzahl von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Der Schatzmeister ist verfügungsberechtigt gegenüber der Bank für
    1. Überweisungen,
    2. Erteilung von Einzugsermächtigungen für Lastschriften,
    3. Bargeldabhebungen und
    4. Entgegennahme von Kontoauszügen, sonstigen Abrechnungen oder Aufstellungen.
  4. Keine Person kann mehrere Vorstandsämter innehaben.
  5. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören
    1. die Führung der Geschäfte und Erledigung der laufenden Aufgaben,
    2. die Führung der Kassengeschäfte,
    3. die Aufstellung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung,
    4. die Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern,
    5. die Beschlussfassung über die Bildung und Zielsetzung von Fachbereichen und Arbeitskreisen,
    6. die Vorbereitung und Umsetzung von Schwerpunkten in der fachlichen, kommunalpolitischen Arbeit,
    7. die Entscheidung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse,
    8. die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen, Bildungs- oder anderer Veranstaltungen,
    9. die regelmäßige Kommunikation mit den Mitgliedern über seine Arbeit und
    10. die Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, für die nicht die anderen Organe zuständig sind.

§13 Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, beginnend vom Tage der Wahl, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§14 Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem anderen Mitglied des Vorstands schriftlich, telefonisch oder elektronisch einberufen werden.
  2. Der Vorstand tagt mindestens viermal pro Jahr.
  3. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn dies mindestens von der Hälfte der Vorstandsmitglieder beantragt wird.
  4. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage. Mit der Einladung wird eine Tagesordnung mitgeteilt.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Ist weniger als die Hälfte der Vorstandmitglieder anwesend sind, so ist erneut einzuladen.
  6. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen.
  7. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende oder ein in der Sitzung bestelltes Mitglied des Vorstands.
  8. Auf der Vorstandssitzung wird das Protokoll durch ein in der Sitzung bestimmtes Vorstandmitglied geführt
  9. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren-
  10. Ein Vorstandsbeschluss kann im dringenden Fällen als Umlaufbeschluss auf schriftlichem Wege, telefonisch oder elektronisch gefasst werden. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und in der nächsten Vorstandssitzung erneut zur Abstimmung zu stellen.
  11. Vorstandssitzungen sind mit Ausnahme der Entscheidung über Mitgliederangelegenheiten öffentlich und werden auf der Homepage des Vereins angekündigt. Die Öffentlichkeit kann mit Vorstandsbeschluss temporär ausgeschlossen werden.

§15 Kassenprüfung

  1. Zur Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung werden zwei Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Die Kassenprüfer führen mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung vor der ordentlichen Mitgliederversammlung durch.
  3. Die Kassenprüfer fertigen einen Bericht an und geben diesen auf der Mitgliederversammlung zur Kenntnis.

§16 Aufstellungsversammlungen

  1. Die Kandidierenden für kommunale Wahlen werden auf Aufstellungsversammlungen gewählt.
  2. Es gelten für die Aufstellungsversammlungen die entsprechenden Bestimmungen des Landes Hessen und der jeweils zuständigen Wahlbehörde.
  3. Die Regelungen des § 8 gelten entsprechend.
  4. Wahlberechtigt sind diejenigen Mitglieder, die für die jeweilige Wahl ein aktives Wahlrecht besitzen.
  5. Die Versammlung beschließt mittels Bewertungswahlverfahren über die Reihenfolge der Kandidaten auf der Liste. Die Wahlliste ist angenommen, wenn sie die Mehrheit der Stimmen erreicht hat.
  6. Über den Ablauf der Aufstellungsversammlung ist ein Protokoll zu führen. Wenn es ein gesetzlich vorgeschriebenes Formblatt zur Niederschrift gibt, so ist dieses anstelle eines frei verfassten Protokolls zu verwenden.

§17 Satzungsänderungen

  1. Eine Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von Zweidritteln (2/3) der gültigen Stimmen.
  2. Eine etwaige Satzungsänderung ist dem zuständigen Amtsgericht (Vereinsregister) bekannt zu geben. Falls das Amtsgericht Einwendungen gegen die Satzung hat, so muss der beanstandete Satzungsteil durch Vorstandsbeschluss geheilt so werden, dass die Änderung dem urspünglich beschlossenen Text möglichst nahe kommt.

§18 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens dafür einzuberufenden Mitgliederversammlung erfolgen. Die Auflösung kann nur mit Mehrheit von Zweidritteln (2/3) der gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Der Vorstand ist für die Abwicklung des Vereins zuständig.
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine durch die Mitgliederversammlung zu bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft mit der Maßgabe, dass das Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke Verwendung finden darf.

§19 Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 02.06.2025 in Bad Homburg vor der Höhe von der Gründungsversammlung beschlossen. Sie tritt somit am 02.06.2025 in Kraft.

Anmerkung:

Die Taunusliste e.V.  ist um gendergerechte Sprache bemüht. Sofern in dieser Satzung die männliche Form von Personen verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit.